Allgemeine Verkaufs – und Lieferungsbedingungen (AGB)
der
N.T. Stumbeck GmbH & Co. KG, Rosenheim

I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei mündlichen und fernmündlichen Verhandlungen für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen mit Kaufleuten und auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Das gilt auch für Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen oder Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen hergeleitet werden.

2. Etwaigen Einschränkungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten diese Bedingungen als anerkannt.

3. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.

4. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich netto ab unserem Lager, einschließlich Verladung ab unserem Lager und einschließlich Verpackung. Mitgeliefertes Leergut (Paletten, Regale, Gitterboxen und Körbe usw.) wird dem Käufer separat in Rechnung gestellt und bei Rücklieferung gutgeschrieben.

2. Wurde eine ausdrückliche schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so gelten unsere Preise am Tag der Auftragserteilung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

3. Bei Teillieferungen wird jede einzelne Sendung gesondert berechnet.

4. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung des billigsten Weges und offenen unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto und Wasserstraßen. Fehlfrachten, für die uns kein Verschulden trifft, gehen zu Lasten des Bestellers. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrung und klare Sichtverhältnisse. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug ersatzpflichtig. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und ohne Wartezeiten an die Entladestelle heranfahren können und ohne Verzögerung entleert werden.

5. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert wird, sind sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.

III. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich. Skonto wird nur auf den Rechnungsendbetrag abzüglich etwaiger Gutschriften gewährt.

2. Die Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehalten wegen Gegenansprüchen des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben diese Ansprüche anerkannt oder sind rechtskräftig dazu verurteilt worden. Bereits gewährte Skonti gelten als widerrufen, wenn sich der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen aus demselben Vertragsverhältnis in Verzug befindet.

3. Stehen dem Käufer unstreitige Forderungen gegen uns zu, so werden insoweit unsere Forderungen im Zeitpunkt der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

4. Ist der Käufer aus mehreren Schuldverhältnissen zur Zahlung von Kaufpreisen verpflichtet und hat der Käufer außer den Kaufpreisen Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderungen nach Wahl des Verkäufers angerechnet, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird.

5. Zur Hereinnahme von Wechseln und Scheck sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllung Statt) sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bank. Gegebenenfalls Einzugsspesen angerechnet.

6.Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserer Ansicht zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel zur Folge Zahlungsverzug berechtigt uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist (Soweit diese gesetzlich nicht entbehrlich ist) vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen, ferner dem Käufer jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu untersagen, diese auf Kosten des Käufers wieder in Besitz zu nehmen und die Einziehungsermächtigung gemäß IV. Ziffer 7 zu widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

7. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz berechnet: bei Geschäften mit Verbrauchern betragen die Zinsen 5% Punkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten. Weitergehende Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltensware) bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch der Saldenforderungen die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Käufer bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert oder anderen verwendeten Waren. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums – bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 1.

3. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, solange er nicht im Verzuge ist, sowie nur wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat bzw. seine etwa zur Abtretung vorbehaltene Zustimmung erteilt.

4. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware allein – gleich in welchem Zustand so tritt er bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehender Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Rechten einschließlich Gewinnspanne und Forderung aus Montage an uns ab. Erfolgt die Veräußerung unserer Vorbehaltsware zusammen mit der der Veräußerung uns nicht gehöriger Ware und/oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen als die Montage der Vorbehaltware, so beschränkt sich die Abtretung der Forderung auf die Höhe des von uns dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Fakturenwertes.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rand vor dem Rest ab; die Abtretung wird von uns angenommen.

6. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder zu vermischen, dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in dem gleichen Umfang ab, wie dies für die Kaufpreisforderung bestimmt ist (Ziffer 4.) Für die Ermächtigung zur Weiterverarbeitung und Vermischung gilt Ziffer 3 entsprechend.

7. Der Käufer ist ermächtigt, die uns im Wege dieser Vorausabtretung abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen, jedoch nur so lange, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt, er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen (insb. Zahlungsverzug) durch den Besteller widerrufen werden.

8. Wir sind nach billigem Ermessen berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

9. Sicherungsübereignung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung eines solchen Eingriffs, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen, zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.

10. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50% übersteigt, welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.

V. Lieferzeit und Lieferhindernisse

1. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß diesen Bedingungen nachgekommen ist.

2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sowie auf Aufwendungsersatz sind unbeschadet der Nummer 5 ausgeschlossen.

4. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

5. Der unter Ziffer 3 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder des Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, er gilt ebenfalls nicht, sofern vom Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „ Kardinalpflicht “ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, im übrigen ist sie gemäß Ziffer 3 ausgeschlossen. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

VI. Dauerabschlüsse und Abrufbestellungen

1. Bei Abschlüssen, die eine längere Abwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf sind uns Abruf und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht innerhalb einer von uns festzusetzenden angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, so sind wir berechtigt, ohne Abruf zu liefern und die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, daneben können wir Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Stattdessen können wir auch nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz statt der Leistung verlangen und uns durch Kündigung vom restlichen Vertrag lösen. Im Falle von Verträgen mit längerer Abwicklungsdauer tritt an die Stelle des Kündigungsrecht das Recht zum Rücktritt vom restlichen Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften.

VII. Versand und Gefahrenübergang

1. Der Versand erfolgt ab unserem Lager

2. Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über Gleichens gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über. Wir sind berechtigt jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschäden zu Lasten des Käufers zu versichern Transportschadenregulierung hat der Käufer vorzunehmen.

3. Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, sofern dadurch nicht der Liefertermin nach vorne verschoben wird.

4. Im Falle des Annahmeverzuges des Käufers stehen uns folgende Rechte zu. Verzögert sich der Versand der Ware infolge von Umständen, die wir nicht oder nur einfach fahrlässig zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Käufer über. Wenn die Ware nicht rechtzeitig abgerufen wird oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern, dies gilt nicht, falls die Unmöglichkeit von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wir tragen keine Verantwortung für Rost und Beschädigung, sofern wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Versandweg, Beförderung und Schutzmittel unsere Wahl unter Ausschluss unserer Haftung nach Maßgabe der unter Klausel Nummer IX Ziffer 9 – 11 geregelten Freizeichnung uns überlassen.

6. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellender Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Lieferung frei. Baustelle bedeutet Lieferung ohne abladen durch den Anlieferer und unter der Voraussetzung einer für schwere Lastzüge befahrbaren Anfuhrstraße.

VIII. Maße und Gewichte

1. Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unseren Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernde Werte. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

2. Soweit für die Berechnung das Gewicht zugrunde gelegt wird, ist das auf unserer Waage ermittelte Gewicht maßgebend.

IX. Mängelrüge und Gewährleistung sowie sonstige Haftung des Lieferers

Für Mängel der Lieferung leisten wir in Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller wie folgt Gewähr.

1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Lagers.

2. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht unverzüglich allerdings spätestens 3 Tage nach Empfang der Lieferung zugegangen sind.

3. Können Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist von 3 Tagen nicht entdeckt werden, sind sie unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu rügen. Nach Ablauf von einem Jahr vom Tage des Abganges der Ware ab unserem Lager können Mängelrügen nicht mehr geltend gemacht werden.

4. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Stück nichts verändert werden.

5. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollten beide arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, durch falsche Bedienung, durch Nichtbeachtung unserer Montageanleitungen, der Normen oder örtlichen Einbauvorschriften entstehen.

7. Die Ansprüche auf Nacherfüllung. Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und wir uns darauf berufen. Der Käufer kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde, im Falle des Rücktrittausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

8. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

9. Sollte die in Nummer 5 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Soweit sich nachstehend (Nummer 11) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsanschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche au Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns, erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren..

10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder geringeren Menge

11. Der unter Ziffer 9 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, im übrigen ist sie gemäß Ziffer 9 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

X. Materialrücknahme

Auftragsgemäß gelieferte Waren werden von uns grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns jedoch zu einer Rücknahme von Waren, vergüten wir ein einwandfreies und unbenutztes Material nach den vorher mit uns schriftlich vereinbarten Bedingungen und nach Begutachtung unter weiterem Abzug entstandener auslagen für Fracht – und ähnlichen Aufwendungen sowie unter Abzug von mindestens 15% Wiedereinlagerungskosten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Abwicklung des Vertrages und Gerichtsstand, auch im Wechsel und Scheckprozess, ist für beide Vertragsstelle Rosenheim.

2. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das Amtsgericht anrufen.

4. In jedem Falle gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Einkaufsrecht vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.

5. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften.

XII. Sonstiges

1. Änderungen des Kaufvertrages, insbesondere über angegebene Unterbesteller und Empfänger und über die Empfangsstation, über die Versandart und dergleichen können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, vielmehr einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Ergebnis weitergehend erreicht wird.

Nach oben